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Kosmetik News! Beim Mahnbescheid die Einspruchsfrist versäumt

Geschrieben am Freitag, dem 02. August 2019 von Reisen-Urlaub-Ferien.de


Reise - News
PR-Gateway: Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 22. November 2018 ein wegweisendes Urteil zu der Frage gefällt, unter welchen Umständen beim Versäumen der Widerspruchsfrist oder Einspruchsfrist versäumt auf einen Mahnbescheid nach dem Eintreffen des Vollstreckungsbescheids die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist - und unter welchen nicht.

Dabei hat der Beklagte vor allem das Argument betont, dass er ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr mit dem Vollstreckungsbescheid hatte rechnen müssen. Daher sei der während seiner Abwesenheit eingetroffene Bescheid Anlass genug, ihm die Wiedereinsetzung zu gewähren. In der Tat ist der Vollstreckungsbescheid erst rund drei Monate nach Verstreichen der Widerspruchsfrist beim Beklagten eingegangen.

Das Gericht räumte ein, dass dem Beklagten nicht alleine deshalb ein Verschulden an der Versäumung der Einspruchsfrist zugesprochen werden kann, weil er keinen fristgemäßen Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt hat und damit den Vollstreckungsbescheid verhindert hätte. Ein ähnliches Verfahren am Oberlandesgericht Frankfurt am Main ließ der Bundesgerichtshof in diesem Punkt nicht gelten, da dort der Vollstreckungsbescheid bereits neun Tage nach Verstreichen der Widerspruchsfrist eintraf.

Damit legte das Gericht fest, dass eine Partei nach dem Eintreffen eines Mahnbescheids zumindest für einen unmittelbaren Zeitraum nach Ablauf der Widerspruchsfrist mit der Zustellung eines Vollstreckungsbescheids rechnen muss und daher die Möglichkeit hat, gegen diesen Einspruch einzulegen.

Die versäumte Einspruchsfrist

Da wie erwähnt im vorliegenden Fall rund drei Monate zwischen Fristablauf und Zustellung des Vollstreckungsbescheids lagen, lässt sich nach Sichtweise des Gerichts ein Verschulden des Beklagten nicht alleine aus dem Umstand ableiten, dass er keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt hatte. Denn das würde bedeuten, dass ein Verschulden an der Versäumung der Einspruchsfrist alleine darauf gründet, dass die Partei es zu der Entscheidung hat kommen lassen, obwohl sie mit einem Einspruch anfechtbar gewesen wäre. Das allerdings ist als Begründung nicht ausreichend.

Allerdings hat sich eine anderer Aspekt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für diesen Fall als zutreffend erwiesen. Nur wenn der Beklagte ohne eigenes Verschulden verhindert war, die Notfrist einzuhalten, darf Wiedereinsetzung gewährt werden. Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen, muss der Beklagte darlegen und glaubhaft machen. Dabei spielt eine erhebliche Rolle, ob er bereits an einem gerichtlichen Verfahren teilnimmt oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein solches Verfahren gegen ihn in Gang gesetzt wird. In diesem Fall muss er damit rechnen, dass während seiner Abwesenheit Termine festgelegt oder Fristen in Gang gesetzt werden. Entsprechend ist der Beklagte verpflichtet, seinen Posteingang zu prüfen und für die rechtzeitige Ausführung fristwahrender Handlungen Sorge zu tragen.

Unter diesen Gesichtspunkten konnte das Gericht nicht feststellen, dass der Beklagte schuldlos daran gehindert war, die Einspruchsfrist gegen den Vollstreckungsbescheid einzuhalten. Der Eingang des Mahnbescheids war unstrittig, daher musste der Beklagte mit weiteren Zustellungen gerichtlicher Art rechnen. Zudem enthält der Mahnbescheid den unmissverständlichen Hinweis, dass ohne fristgerechten Widerspruch ein entsprechender Vollstreckungsbescheid ergehen kann, gefolgt von der Zwangsvollstreckung durch den Antragsteller.

Haltung des Gerichts

Das bedeutet: Durch die Zustellung des Mahnbescheids erhielt der Beklagte die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen, was ihm einen ersten Zugang zu Gericht eröffnete. Allerdings hat der Beklagte innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist lediglich erklärt, für 18 Tage abwesend gewesen zu sein und erst nach der Rückkehr vom zwei Tage nach seiner Abreise eingetroffenen Vollstreckungsbescheid erfahren zu haben. Dadurch sei es zwangsläufig zur Überschreitung der Einspruchsfrist gekommen. Das Gericht nahm die Haltung ein, dass durch diese Einlassung die Schuldlosigkeit des Beklagten an der Versäumung der Einspruchsfrist nicht ausreichend dargelegt wurde.

Ein wesentlicher Aspekt für die Sichtweise des Gerichts war auch die Höhe der Forderung über 360.000 Euro. In diesem Fall muss eine Partei, die keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, erst ab einer Frist von sechs Monaten ab Zustellung des Mahnbescheids nicht mehr mit einem Vollstreckungsbescheid rechnen. Grundlage dieser Sichtweise ist § 701 ZPO, wonach die Wirkung des Mahnbescheids wegfällt, wenn der Antragsteller den Vollstreckungsbescheid nicht binnen sechs Monaten beantragt, gerechnet ab der Zustellung des Mahnbescheids.

Erfolgt die Zustellung in einem kürzeren Zeitraum - insbesondere bei einem erheblichen Forderungsbetrag - muss der Beklagte mit weiteren Zustellungen rechnen. Andere Gründe, warum der Beklagte nicht mehr mit einer weiteren Rechtsverfolgung hätte rechnen müssen und daher von weiterer Vorsorge entbunden wäre, hat er nicht dargelegt. Auch aus dem sonstigen Sachvortrag der Parteien hatten sich keine weiteren Gründe ergeben. Der Beklagte hatte auch nicht erklärt, dass keine anderen außergerichtlichen Mahnungen oder Zahlungsaufforderungen bei ihm eingegangen wären, woraus er hätte schließen dürfen, dass keine weitere gerichtliche Verfolgung der Ansprüche folgen würde.

Originaltext unter: https://www.evocate-inkasso.de/beim-mahnbescheid-die-einspruchsfrist-versaeumt-was-jetzt
Die evocato Inkasso GmbH entlastet Sie von der zeit- und arbeitsintensiven Verfolgung offener Rechnungen. Unsere innovativen Methoden sind Ihr Gewinn. So manche als uneinbringbar eingeschätzte Forderung hat sich durch den Einsatz effektiver Verfahren insbesondere in der Zwangsvollstreckung doch noch als realisierbar erwiesen.

Durch unsere jahrelange Erfahrung als Inkassounternehmen und die Zusammenarbeit mit vielen bekannten Unternehmen sind wir auf dem Gebiet des Forderungsmanagements geschult und verhelfen Ihnen zum Erfolg:
evocate Inkasso GmbH
Weilacher Patric
Kirschenweg 32
76756 Bellheim
info@evocate.de
(0 72 72) 9383 110
http://www.evocate-inkasso.de

(Weitere interessante Recht News & Recht Infos & Recht Tipps gibt es hier.)

Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 22. November 2018 ein wegweisendes Urteil zu der Frage gefällt, unter welchen Umständen beim Versäumen der Widerspruchsfrist oder Einspruchsfrist versäumt auf einen Mahnbescheid nach dem Eintreffen des Vollstreckungsbescheids die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist - und unter welchen nicht.

Dabei hat der Beklagte vor allem das Argument betont, dass er ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr mit dem Vollstreckungsbescheid hatte rechnen müssen. Daher sei der während seiner Abwesenheit eingetroffene Bescheid Anlass genug, ihm die Wiedereinsetzung zu gewähren. In der Tat ist der Vollstreckungsbescheid erst rund drei Monate nach Verstreichen der Widerspruchsfrist beim Beklagten eingegangen.

Das Gericht räumte ein, dass dem Beklagten nicht alleine deshalb ein Verschulden an der Versäumung der Einspruchsfrist zugesprochen werden kann, weil er keinen fristgemäßen Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt hat und damit den Vollstreckungsbescheid verhindert hätte. Ein ähnliches Verfahren am Oberlandesgericht Frankfurt am Main ließ der Bundesgerichtshof in diesem Punkt nicht gelten, da dort der Vollstreckungsbescheid bereits neun Tage nach Verstreichen der Widerspruchsfrist eintraf.

Damit legte das Gericht fest, dass eine Partei nach dem Eintreffen eines Mahnbescheids zumindest für einen unmittelbaren Zeitraum nach Ablauf der Widerspruchsfrist mit der Zustellung eines Vollstreckungsbescheids rechnen muss und daher die Möglichkeit hat, gegen diesen Einspruch einzulegen.

Die versäumte Einspruchsfrist

Da wie erwähnt im vorliegenden Fall rund drei Monate zwischen Fristablauf und Zustellung des Vollstreckungsbescheids lagen, lässt sich nach Sichtweise des Gerichts ein Verschulden des Beklagten nicht alleine aus dem Umstand ableiten, dass er keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt hatte. Denn das würde bedeuten, dass ein Verschulden an der Versäumung der Einspruchsfrist alleine darauf gründet, dass die Partei es zu der Entscheidung hat kommen lassen, obwohl sie mit einem Einspruch anfechtbar gewesen wäre. Das allerdings ist als Begründung nicht ausreichend.

Allerdings hat sich eine anderer Aspekt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für diesen Fall als zutreffend erwiesen. Nur wenn der Beklagte ohne eigenes Verschulden verhindert war, die Notfrist einzuhalten, darf Wiedereinsetzung gewährt werden. Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen, muss der Beklagte darlegen und glaubhaft machen. Dabei spielt eine erhebliche Rolle, ob er bereits an einem gerichtlichen Verfahren teilnimmt oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein solches Verfahren gegen ihn in Gang gesetzt wird. In diesem Fall muss er damit rechnen, dass während seiner Abwesenheit Termine festgelegt oder Fristen in Gang gesetzt werden. Entsprechend ist der Beklagte verpflichtet, seinen Posteingang zu prüfen und für die rechtzeitige Ausführung fristwahrender Handlungen Sorge zu tragen.

Unter diesen Gesichtspunkten konnte das Gericht nicht feststellen, dass der Beklagte schuldlos daran gehindert war, die Einspruchsfrist gegen den Vollstreckungsbescheid einzuhalten. Der Eingang des Mahnbescheids war unstrittig, daher musste der Beklagte mit weiteren Zustellungen gerichtlicher Art rechnen. Zudem enthält der Mahnbescheid den unmissverständlichen Hinweis, dass ohne fristgerechten Widerspruch ein entsprechender Vollstreckungsbescheid ergehen kann, gefolgt von der Zwangsvollstreckung durch den Antragsteller.

Haltung des Gerichts

Das bedeutet: Durch die Zustellung des Mahnbescheids erhielt der Beklagte die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen, was ihm einen ersten Zugang zu Gericht eröffnete. Allerdings hat der Beklagte innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist lediglich erklärt, für 18 Tage abwesend gewesen zu sein und erst nach der Rückkehr vom zwei Tage nach seiner Abreise eingetroffenen Vollstreckungsbescheid erfahren zu haben. Dadurch sei es zwangsläufig zur Überschreitung der Einspruchsfrist gekommen. Das Gericht nahm die Haltung ein, dass durch diese Einlassung die Schuldlosigkeit des Beklagten an der Versäumung der Einspruchsfrist nicht ausreichend dargelegt wurde.

Ein wesentlicher Aspekt für die Sichtweise des Gerichts war auch die Höhe der Forderung über 360.000 Euro. In diesem Fall muss eine Partei, die keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, erst ab einer Frist von sechs Monaten ab Zustellung des Mahnbescheids nicht mehr mit einem Vollstreckungsbescheid rechnen. Grundlage dieser Sichtweise ist § 701 ZPO, wonach die Wirkung des Mahnbescheids wegfällt, wenn der Antragsteller den Vollstreckungsbescheid nicht binnen sechs Monaten beantragt, gerechnet ab der Zustellung des Mahnbescheids.

Erfolgt die Zustellung in einem kürzeren Zeitraum - insbesondere bei einem erheblichen Forderungsbetrag - muss der Beklagte mit weiteren Zustellungen rechnen. Andere Gründe, warum der Beklagte nicht mehr mit einer weiteren Rechtsverfolgung hätte rechnen müssen und daher von weiterer Vorsorge entbunden wäre, hat er nicht dargelegt. Auch aus dem sonstigen Sachvortrag der Parteien hatten sich keine weiteren Gründe ergeben. Der Beklagte hatte auch nicht erklärt, dass keine anderen außergerichtlichen Mahnungen oder Zahlungsaufforderungen bei ihm eingegangen wären, woraus er hätte schließen dürfen, dass keine weitere gerichtliche Verfolgung der Ansprüche folgen würde.

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 Hitachi Vantara und Veeam gründen weltweite strategische Allianz zur Bereitstellung von Datensicherungslösungen für die Hybrid Cloud (PR-Gateway, 15.05.2024)
Die neue Partnerschaft kombiniert Hitachi Vantaras Infrastruktur-Know-how mit der Datensicherungs- und Ransomware-Recovery-Software von Veeam und stärkt so den strategischen "Defense-in-Depth"-Ansatz von Hitachi Vantara.

Dreieich, Santa Clara (Kalifornien), 15. Mai 2024 - Hitachi Vantara, Tochtergesellschaft der Hitachi, Ltd. (TSE: 6501) für Datenspeicherung, Infrastruktur und Hybrid-Cloud-Management, hat eine strategische Partnerschaft mit  Richtig reisen (PR-Gateway, 15.05.2024)
Unterwegs sicher versorgt

Ob die Ferne ruft oder ein Kurztrip lockt - wer das Auto nimmt, hat zum Gepäck meist noch Proviant und Getränke dabei. Vor allem mit Kindern. Wichtig: Glasflaschen, die bei Unfällen schnell zu Bruch gehen können, sollten deshalb im Innenraum gewissenhaft verstaut werden. Oder man nutzt Flaschen aus Plastik. Das meint auch der ADAC.



Geht es um Sicherheit, denken wir beim Auto erstmal an Bremsen, Reifen, Licht, schauen nach Warnweste, Warndre ...

 Im Zeichen der Regenbogenflagge: Die Capital Pride ab dem 31. Mai ist das größte Fest der LGBTQ+-Community in Washington, DC (PR-Gateway, 15.05.2024)
Zehntägiges LGBTQ+-Veranstaltungsprogramm - 50-jähriges Jubiläum der World Pride in Washington, DC 2025

Die Capital Pride in Washington, DC wird dieses Jahr vom 31. Mai bis 9. Juni 2024 mit der großen Eröffnungsparty, der Pride Parade und vielen Konzerten gefeiert. Das diesjährige Motto lautet "Total Radikal" und soll an die geschichtlichen Hindernisse durch die Politik und an die zukünftige Stärkung der Toleranz in der Gesellschaft erinnern.



Die wilden Siebziger
 
Zeckengefahr nimmt ständig zu (PR-Gateway, 14.05.2024)
Neue Zeckenarten breiten sich rasend schnell aus - Manche Zeckenmittel für Katzen giftig - Hundemalaria im Vormarsch

Die von Zecken ausgehenden Gesundheitsgefahren nehmen ständig zu: In diesem Jahr werden in Deutschland mehr Risikogebiete für die Frühsommer-Meningoenzephalitis FSME ausgewiesen. Die gefährlichen Krabbler breiten sich explosionsartig aus. Besonders zwei neue Zeckenarten werden zum rasant wachsenden Risiko. Nicht nur für Menschen, sondern auch für unsere Haustiere steigt ...

 Comacchio und das Po-Delta feiern den Fisch (Maggioni, 10.05.2024)
Ende April feiert das Städtchen Comacchio im Po-Delta vier Tage lang die Festa dei Marinati. Mit diesem populären Fest hält die Mündungsregion des längsten italienischen Flusses die Erinnerung an einen einst wichtigen Wirtschaftszweig und an die Tradition des Fische Marinierens wach. Aber nicht nur im April feiern die Einheimischen ihren Fisch. Im Herbst richten sich bei der Festa Dell ‘Anguilla alle Augen und Gaumen auf Aal in allen erdenklichen Variationen.

Seit Jahrhunderten w ...

 ''Rundum Selbst-Versorgt'': Mehr als nur Essen (PR-Gateway, 10.05.2024)
Für die Selbst-Versorgung von Körper, Geist & Seele

Rundum Selbst-Versorgung ist mehr als nur Essen. Beim "Rundum Selbst-Versorgt" Online-Event vom 12. - 19.05.2024 erfahren Sie, wie sie die Selbst-Versorgung von Körper, Geist & Seele in die Selbstbestimmung, zu Selbst-Bewusst:Sein und zu sich Selbst kommen können.



Anbau von Obst und Gemüse auf kleinstem Raum mit Wachstums-Turbo hält 3x länger frisch



Egal ob Sie in der Stadt oder auf dem Land lebe ...

 LokSpace wirft Hut in den Ring beim ''Ludwig 2024'' (PR-Gateway, 08.05.2024)


LokSpace steht wie wenig andere Anbieter für die erforderliche Verkehrswende, bildet das Unternehmen mit Sitz in Siegburg rund ums Eisenbahnwesen aus. Gerade erst ist am Standort in Siegburg ein Kurs gestartet, der bis auf den letzten Platz gefüllt ist.



Siegburg, den 08.05.2024 "Wir haben uns sehr gefreut, als die IHK uns gefragt hat, ob wir uns am etablierten Mittelstandspreis "  Angst vor Mathe: weit verbreitet, gut zu bekämpfen (PR-Gateway, 08.05.2024)
Seit der ersten Unterrichtsstunde im Studienkreis vor 50 Jahren ist Mathematik das Nachhilfefach Nr. 1.

Angst vor Mathe: weit verbreitet, gut zu bekämpfen



Seit der ersten Unterrichtsstunde im Studienkreis vor 50 Jahren ist Mathematik das Nachhilfefach Nr. 1. Angst vor dem Fach ist einer der häufigsten Gründe für schlechte Noten. Was dagegen hilft, weiß Nachhilfelehrerin Elizabeta Stojanovska. Hier verrät sie ihre wichtigsten Tricks.



Wenn es in Mat ...

 Reisekranken- gegen Auslandskrankenversicherung (PR-Gateway, 03.05.2024)
nicht alles ist Gut = Unsere zählt zu den Besten!

Urlaub auf den Kanarischen Inseln: Krankenrücktransport und Versicherung



Ein gesetzlich versicherter Urlauber verbrachte seinen Urlaub auf den Kanarischen Inseln. Nach einigen Tagen erkrankte er an einer schweren Lungenentzündung, die beide Lungenflügel betraf. Der Hotelarzt vor Ort überwies ihn in die örtliche Klinik.



Da seine Familienmitglieder 3 Tage später nach Hause fliegen mussten, wandte er ...

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Beim Mahnbescheid die Einspruchsfrist versäumt

 
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