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Kosmetik News! Beim Mahnbescheid die Einspruchsfrist versäumt

Geschrieben am Freitag, dem 02. August 2019 von Reisen-Urlaub-Ferien.de


Reise - News
PR-Gateway: Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 22. November 2018 ein wegweisendes Urteil zu der Frage gefällt, unter welchen Umständen beim Versäumen der Widerspruchsfrist oder Einspruchsfrist versäumt auf einen Mahnbescheid nach dem Eintreffen des Vollstreckungsbescheids die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist - und unter welchen nicht.

Dabei hat der Beklagte vor allem das Argument betont, dass er ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr mit dem Vollstreckungsbescheid hatte rechnen müssen. Daher sei der während seiner Abwesenheit eingetroffene Bescheid Anlass genug, ihm die Wiedereinsetzung zu gewähren. In der Tat ist der Vollstreckungsbescheid erst rund drei Monate nach Verstreichen der Widerspruchsfrist beim Beklagten eingegangen.

Das Gericht räumte ein, dass dem Beklagten nicht alleine deshalb ein Verschulden an der Versäumung der Einspruchsfrist zugesprochen werden kann, weil er keinen fristgemäßen Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt hat und damit den Vollstreckungsbescheid verhindert hätte. Ein ähnliches Verfahren am Oberlandesgericht Frankfurt am Main ließ der Bundesgerichtshof in diesem Punkt nicht gelten, da dort der Vollstreckungsbescheid bereits neun Tage nach Verstreichen der Widerspruchsfrist eintraf.

Damit legte das Gericht fest, dass eine Partei nach dem Eintreffen eines Mahnbescheids zumindest für einen unmittelbaren Zeitraum nach Ablauf der Widerspruchsfrist mit der Zustellung eines Vollstreckungsbescheids rechnen muss und daher die Möglichkeit hat, gegen diesen Einspruch einzulegen.

Die versäumte Einspruchsfrist

Da wie erwähnt im vorliegenden Fall rund drei Monate zwischen Fristablauf und Zustellung des Vollstreckungsbescheids lagen, lässt sich nach Sichtweise des Gerichts ein Verschulden des Beklagten nicht alleine aus dem Umstand ableiten, dass er keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt hatte. Denn das würde bedeuten, dass ein Verschulden an der Versäumung der Einspruchsfrist alleine darauf gründet, dass die Partei es zu der Entscheidung hat kommen lassen, obwohl sie mit einem Einspruch anfechtbar gewesen wäre. Das allerdings ist als Begründung nicht ausreichend.

Allerdings hat sich eine anderer Aspekt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für diesen Fall als zutreffend erwiesen. Nur wenn der Beklagte ohne eigenes Verschulden verhindert war, die Notfrist einzuhalten, darf Wiedereinsetzung gewährt werden. Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen, muss der Beklagte darlegen und glaubhaft machen. Dabei spielt eine erhebliche Rolle, ob er bereits an einem gerichtlichen Verfahren teilnimmt oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein solches Verfahren gegen ihn in Gang gesetzt wird. In diesem Fall muss er damit rechnen, dass während seiner Abwesenheit Termine festgelegt oder Fristen in Gang gesetzt werden. Entsprechend ist der Beklagte verpflichtet, seinen Posteingang zu prüfen und für die rechtzeitige Ausführung fristwahrender Handlungen Sorge zu tragen.

Unter diesen Gesichtspunkten konnte das Gericht nicht feststellen, dass der Beklagte schuldlos daran gehindert war, die Einspruchsfrist gegen den Vollstreckungsbescheid einzuhalten. Der Eingang des Mahnbescheids war unstrittig, daher musste der Beklagte mit weiteren Zustellungen gerichtlicher Art rechnen. Zudem enthält der Mahnbescheid den unmissverständlichen Hinweis, dass ohne fristgerechten Widerspruch ein entsprechender Vollstreckungsbescheid ergehen kann, gefolgt von der Zwangsvollstreckung durch den Antragsteller.

Haltung des Gerichts

Das bedeutet: Durch die Zustellung des Mahnbescheids erhielt der Beklagte die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen, was ihm einen ersten Zugang zu Gericht eröffnete. Allerdings hat der Beklagte innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist lediglich erklärt, für 18 Tage abwesend gewesen zu sein und erst nach der Rückkehr vom zwei Tage nach seiner Abreise eingetroffenen Vollstreckungsbescheid erfahren zu haben. Dadurch sei es zwangsläufig zur Überschreitung der Einspruchsfrist gekommen. Das Gericht nahm die Haltung ein, dass durch diese Einlassung die Schuldlosigkeit des Beklagten an der Versäumung der Einspruchsfrist nicht ausreichend dargelegt wurde.

Ein wesentlicher Aspekt für die Sichtweise des Gerichts war auch die Höhe der Forderung über 360.000 Euro. In diesem Fall muss eine Partei, die keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, erst ab einer Frist von sechs Monaten ab Zustellung des Mahnbescheids nicht mehr mit einem Vollstreckungsbescheid rechnen. Grundlage dieser Sichtweise ist § 701 ZPO, wonach die Wirkung des Mahnbescheids wegfällt, wenn der Antragsteller den Vollstreckungsbescheid nicht binnen sechs Monaten beantragt, gerechnet ab der Zustellung des Mahnbescheids.

Erfolgt die Zustellung in einem kürzeren Zeitraum - insbesondere bei einem erheblichen Forderungsbetrag - muss der Beklagte mit weiteren Zustellungen rechnen. Andere Gründe, warum der Beklagte nicht mehr mit einer weiteren Rechtsverfolgung hätte rechnen müssen und daher von weiterer Vorsorge entbunden wäre, hat er nicht dargelegt. Auch aus dem sonstigen Sachvortrag der Parteien hatten sich keine weiteren Gründe ergeben. Der Beklagte hatte auch nicht erklärt, dass keine anderen außergerichtlichen Mahnungen oder Zahlungsaufforderungen bei ihm eingegangen wären, woraus er hätte schließen dürfen, dass keine weitere gerichtliche Verfolgung der Ansprüche folgen würde.

Originaltext unter: https://www.evocate-inkasso.de/beim-mahnbescheid-die-einspruchsfrist-versaeumt-was-jetzt
Die evocato Inkasso GmbH entlastet Sie von der zeit- und arbeitsintensiven Verfolgung offener Rechnungen. Unsere innovativen Methoden sind Ihr Gewinn. So manche als uneinbringbar eingeschätzte Forderung hat sich durch den Einsatz effektiver Verfahren insbesondere in der Zwangsvollstreckung doch noch als realisierbar erwiesen.

Durch unsere jahrelange Erfahrung als Inkassounternehmen und die Zusammenarbeit mit vielen bekannten Unternehmen sind wir auf dem Gebiet des Forderungsmanagements geschult und verhelfen Ihnen zum Erfolg:
evocate Inkasso GmbH
Weilacher Patric
Kirschenweg 32
76756 Bellheim
info@evocate.de
(0 72 72) 9383 110
http://www.evocate-inkasso.de

(Weitere interessante Recht News & Recht Infos & Recht Tipps gibt es hier.)

Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 22. November 2018 ein wegweisendes Urteil zu der Frage gefällt, unter welchen Umständen beim Versäumen der Widerspruchsfrist oder Einspruchsfrist versäumt auf einen Mahnbescheid nach dem Eintreffen des Vollstreckungsbescheids die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist - und unter welchen nicht.

Dabei hat der Beklagte vor allem das Argument betont, dass er ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr mit dem Vollstreckungsbescheid hatte rechnen müssen. Daher sei der während seiner Abwesenheit eingetroffene Bescheid Anlass genug, ihm die Wiedereinsetzung zu gewähren. In der Tat ist der Vollstreckungsbescheid erst rund drei Monate nach Verstreichen der Widerspruchsfrist beim Beklagten eingegangen.

Das Gericht räumte ein, dass dem Beklagten nicht alleine deshalb ein Verschulden an der Versäumung der Einspruchsfrist zugesprochen werden kann, weil er keinen fristgemäßen Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt hat und damit den Vollstreckungsbescheid verhindert hätte. Ein ähnliches Verfahren am Oberlandesgericht Frankfurt am Main ließ der Bundesgerichtshof in diesem Punkt nicht gelten, da dort der Vollstreckungsbescheid bereits neun Tage nach Verstreichen der Widerspruchsfrist eintraf.

Damit legte das Gericht fest, dass eine Partei nach dem Eintreffen eines Mahnbescheids zumindest für einen unmittelbaren Zeitraum nach Ablauf der Widerspruchsfrist mit der Zustellung eines Vollstreckungsbescheids rechnen muss und daher die Möglichkeit hat, gegen diesen Einspruch einzulegen.

Die versäumte Einspruchsfrist

Da wie erwähnt im vorliegenden Fall rund drei Monate zwischen Fristablauf und Zustellung des Vollstreckungsbescheids lagen, lässt sich nach Sichtweise des Gerichts ein Verschulden des Beklagten nicht alleine aus dem Umstand ableiten, dass er keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt hatte. Denn das würde bedeuten, dass ein Verschulden an der Versäumung der Einspruchsfrist alleine darauf gründet, dass die Partei es zu der Entscheidung hat kommen lassen, obwohl sie mit einem Einspruch anfechtbar gewesen wäre. Das allerdings ist als Begründung nicht ausreichend.

Allerdings hat sich eine anderer Aspekt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für diesen Fall als zutreffend erwiesen. Nur wenn der Beklagte ohne eigenes Verschulden verhindert war, die Notfrist einzuhalten, darf Wiedereinsetzung gewährt werden. Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen, muss der Beklagte darlegen und glaubhaft machen. Dabei spielt eine erhebliche Rolle, ob er bereits an einem gerichtlichen Verfahren teilnimmt oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein solches Verfahren gegen ihn in Gang gesetzt wird. In diesem Fall muss er damit rechnen, dass während seiner Abwesenheit Termine festgelegt oder Fristen in Gang gesetzt werden. Entsprechend ist der Beklagte verpflichtet, seinen Posteingang zu prüfen und für die rechtzeitige Ausführung fristwahrender Handlungen Sorge zu tragen.

Unter diesen Gesichtspunkten konnte das Gericht nicht feststellen, dass der Beklagte schuldlos daran gehindert war, die Einspruchsfrist gegen den Vollstreckungsbescheid einzuhalten. Der Eingang des Mahnbescheids war unstrittig, daher musste der Beklagte mit weiteren Zustellungen gerichtlicher Art rechnen. Zudem enthält der Mahnbescheid den unmissverständlichen Hinweis, dass ohne fristgerechten Widerspruch ein entsprechender Vollstreckungsbescheid ergehen kann, gefolgt von der Zwangsvollstreckung durch den Antragsteller.

Haltung des Gerichts

Das bedeutet: Durch die Zustellung des Mahnbescheids erhielt der Beklagte die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen, was ihm einen ersten Zugang zu Gericht eröffnete. Allerdings hat der Beklagte innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist lediglich erklärt, für 18 Tage abwesend gewesen zu sein und erst nach der Rückkehr vom zwei Tage nach seiner Abreise eingetroffenen Vollstreckungsbescheid erfahren zu haben. Dadurch sei es zwangsläufig zur Überschreitung der Einspruchsfrist gekommen. Das Gericht nahm die Haltung ein, dass durch diese Einlassung die Schuldlosigkeit des Beklagten an der Versäumung der Einspruchsfrist nicht ausreichend dargelegt wurde.

Ein wesentlicher Aspekt für die Sichtweise des Gerichts war auch die Höhe der Forderung über 360.000 Euro. In diesem Fall muss eine Partei, die keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, erst ab einer Frist von sechs Monaten ab Zustellung des Mahnbescheids nicht mehr mit einem Vollstreckungsbescheid rechnen. Grundlage dieser Sichtweise ist § 701 ZPO, wonach die Wirkung des Mahnbescheids wegfällt, wenn der Antragsteller den Vollstreckungsbescheid nicht binnen sechs Monaten beantragt, gerechnet ab der Zustellung des Mahnbescheids.

Erfolgt die Zustellung in einem kürzeren Zeitraum - insbesondere bei einem erheblichen Forderungsbetrag - muss der Beklagte mit weiteren Zustellungen rechnen. Andere Gründe, warum der Beklagte nicht mehr mit einer weiteren Rechtsverfolgung hätte rechnen müssen und daher von weiterer Vorsorge entbunden wäre, hat er nicht dargelegt. Auch aus dem sonstigen Sachvortrag der Parteien hatten sich keine weiteren Gründe ergeben. Der Beklagte hatte auch nicht erklärt, dass keine anderen außergerichtlichen Mahnungen oder Zahlungsaufforderungen bei ihm eingegangen wären, woraus er hätte schließen dürfen, dass keine weitere gerichtliche Verfolgung der Ansprüche folgen würde.

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Hannover, 23. April 2024 - Delta, ein weltweit führendes Unternehmen im Bereich Energiemanagement und Anbieter von IoT-basierten, intelligenten, grünen Lösungen, präsentiert auf der Hannover Messe 2024 unter dem Motto "Realizing an Intelligent, Sustainable and Connecting World" seine einzigartigen Lösungen zur Förderung von intelligenter Fertigung und nachhaltigen Städten. Vorgestellt werden eine neue Generation von kollaborierenden Robotern (Cobots) für eine smarte Fabrik-Automatisi ...

 Die Travel-Domain spricht zu uns ... (PR-Gateway, 22.04.2024)


Die Travel-Domains dienen als Fundament für die digitale Zukunft Ihres Unternehmens im Tourismus- und Reisesektor. Sie ermöglichen es Ihnen, Domainnamen zu reservieren, die nicht nur Ihre Zugehörigkeit zur Branche unterstreichen, sondern auch Ihren Online-Ruf stärken. ICANN Registrar Secura spezialisiert sich auf Travel-Domains und bietet maßgeschnei ...

 Mehr Reiseoptionen nach Zentralasien und Fernost: Air Astana nimmt den Sommerflugplan 2024 auf (PR-Gateway, 19.04.2024)


Mit einigen neuen Verbindungen und höheren Frequenzen hat Air Astana, die nationale Fluggesellschaft Kasachstans, auf den Sommerflugplan 2024 umgestellt und stärkt dabei insbesondere das internationale Streckennetz. Ab Deutschland bleibt der Flugplan mit acht wöchentlichen Nonstopflügen ab Frankfurt (täglich nach Astana; jeden Mittwoch zusätzlich nach Uralsk) stabil.



Mit dem Sommerflugplan nimmt Air Astana wieder die Flüge von Astana nach Kostanai im Norden des La ...

 Welttag des Buches und des Urheberrechts 2024 (Kummer, 19.04.2024)
Alle Jahre wieder. Am 23. April 2024 ist es wieder so weit. Ein Muss für jeden Bücherwurm und ein optimaler Tag, um Menschen für Bücher zu begeistern.

Der Welttag des Buches (World Book and Copyright Day) am 23. April ist seit 1995 ein von der UNESCO weltweit eingerichteter Feiertag für das Lesen, für Bücher, für die Kultur des geschriebenen Wortes und auch für die Rechte ihrer Autoren.
Das Datum des 23. April geht zurück auf den Georgstag. Es bezieht sich auf die katalani ...

 Kann die Menschheit vor dem Untergang gerettet werden? (Kummer, 19.04.2024)
In „Zacs großes Abenteuer“ treiben Zwerge, Magier, Riesen und Drachen ihr Unwesen. Ihnen gegenüber stellt sich ein Junge, gefolgt von seinen Freunden, um die Menschheit vor dem Untergang zu retten.

Buchbeschreibung:
In „Zacs großes Abenteuer“ treiben Zwerge, Magier, Riesen und Drachen ihr Unwesen. Mit all seiner Kraft stellt sich ihnen ein Junge entgegen. Unterstützt von seinen Freunden, setzt er sich für das Gute ein, denn böse Mächte wollen die Menschheit vernichten.

 Tag der Erde: Planet vs. Plastic (PR-Gateway, 19.04.2024)
VERBRAUCHER INITIATIVE gibt Tipps zur Vermeidung von Mikroplastik

Berlin, 19.04.2020. Am 22. April findet der nunmehr 54. "Tag der Erde" ("Earth Day") statt. Der internationale Aktionstag, der seit 1970 auf Umweltschutz aufmerksam macht, steht in diesem Jahr unter dem Motto "Planet vs. Plastic". Die VERBRAUCHER INITIATIVE begrüßt dieses Thema: "Neben Unmengen Plastikmüll stellt insbesondere Mikroplastik ein wachsendes globales Umweltweltproblem dar", betont Klimareferentin Miriam Bätz ...

 foboxy feiert sein 10-jähriges Bestehen (PR-Gateway, 16.04.2024)
Ein Rückblick auf ein Jahrzehnt voller Innovation und Freude

Als foboxy am 11. April 2014 seine Türen öffnete und kurz darauf die ersten Fotoboxen verschickte, hätte niemand ahnen können, wie schnell sich das Startup zu einem mittelständischen Unternehmen und einem der führenden Vermieter für mobile Fotoboxen in Deutschland entwickeln würde. Nun, zehn Jahre später, blicken wir auf ein Jahrzehnt voller Wachstum, Innovation und unvergesslicher Momente zurück.



Fotoboxe ...

 Aero-Domains: Von der Luftfahrt für die Luftfahrt (PR-Gateway, 12.04.2024)


Die Aero-Domain ist eine spezielle Top-Level-Domain, die exklusiv für die Luftfahrtbranche konzipiert wurde. Sie steht ausschließlich Mitgliedern der Luftfahrtgemeinschaft zur Verfügung. Dazu zählen Fluggesellschaften, die Flugzeugindustrie, Flughäfen sowie Piloten, Flugbegleiter, Luftfahrtstudenten, Modellflugzeugbauer und Segelflugvereine.



Diese Gruppen können unter der Aero-Domain belieb ...

 Im Westen streben totalitäre Kräfte den Umsturz an (PR-Gateway, 10.04.2024)
Neues Buch "Linke Intellektuelle im Dienst des Totalitarismus" von Dr. Tom Sora bei Solibro erschienen

Unter dem Titel "Linke Intellektuelle im Dienst des Totalitarismus. Wie die Kunstavantgarde den Weg für die Woke-Bewegung bereitete - das Beispiel John Cage" ist soeben ein aufrüttelndes Sachbuch von Dr. Tom Sora im Solibro Verlag erschienen, das u. a. am Beispiel von John Cage die erschreckende Vorgeschichte aktueller globalistisch-totalitärer Tendenzen aufdeckt.



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